AGBs
- Wird eine Veranstaltung von offizieller Stelle abgesagt z.B. wegen Corona, so wird keine Gagenzahlung fällig.
- Bei Absage oder Abbruch einer Veranstaltung wird eine Ausfallgage in Höhe der vereinbarten Gage erhoben dies gilt auch bei Ausfall wegen schlechtem Wetter.
- Kann der Künstler seiner vertraglichen Verpflichtungen wegen Erkrankung oder höherer Gewalt nicht nachkommen so wird er versuchen einen geeigneten Ersatz zu stellen. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht. Die Honorarzahlung entfällt, wenn der Künstler keinen gleichwertigen Ersatz zum vereinbarten Honorar stellt.
- Alle durch die Bearbeitung entstandenen Rechte, insbesondere die Urheberrechte, die Verwertungsrechte und das Recht der visuellen und tontechnischen Wiedergabe bleiben beim Künstler. Foto und Videoaufnahmen dürfen für Presse, Werbung und interne Dokumentation gemacht werden.
- Auftrittsbestätigungen sind bindend auch wenn diese mündlich oder per E-Mail erfolgen.
- Sagt der Veranstalter den Auftritt aus Gründen ab, die der Künstler nicht zu vertreten hat, so wird die Gage in voller Höhe fällig